| Steuertipps |
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Kaufen, verkaufen, kaufen: Alles ganz legal: Laufen die Aktiengeschäfte schlecht, können Kursverluste nur dann steuersparend ins Spiel gebracht werden, wenn Sie Ihre Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufen. Die Spekulationsverluste können dann mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Ist keine Verrechnung im Verlustjahr möglich, kann der Verlust mit Spekulationsgewinnen des Vorjahrs oder künftiger Steuerjahre saldiert werden. Folgender Sachverhalt bringt das Finanzamt jedoch auf die Palme: Verkauft ein Aktionär seine Aktien innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust und kauft sie am selben Tag wieder zurück, unterstellte das Finanzamt bisher einen Gestaltungsmissbrauch und ließ die Verluste nicht zum Abzug zu. Doch dieser Steuerdreh ist völlig legal, so die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.1 K 51/06). Das Bundesministerium für Finanzen erlaubt die Erteilung eines Freistellungsauftrags neuerdings auch übers Internet. In diesem Fall muss die Unterschrift des Antragstellers jedoch durch eine elektronische Identifizierung des Kunden ersetzt werden. Meist wird das in Form eines banküblichen gesicherten PIN / TAN-Verfahrens erfolgen. Hierbei soll für die Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet werden, und die Unterschrift soll durch die Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) ersetzt werden (BMF, Schreiben v. 13.5.2005, Az. IV Cl - S 2404 - 31/ 05). Jahresbescheinigung: Erweitertes Prüfungsrecht: Damit die Finanzverwaltung erfährt, wenn ein Steuerzahler Kursgewinne realisiert, wurde nach § 24c EStG die Jahressteuerbescheinigung eingeführt. Doch damit nicht genug. Im Jahressteuergesetz 2007 wurden die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung noch einmal erweitert. Nach § 50b EStG 2007 kann das Finanzamt die Überprüfung der Jahresbescheinigung nun unmittelbar bei dem ausstellenden Kreditinstitut vornehmen. In der Praxis dürfte die Anwendung dieser Vorschrift nur zum Tragen kommen, wenn ein Steuerzahler sich vehement weigert, die steuerlichen Verhältnisse offenzulegen, die für die Ausstellung der Jahressteuerbescheinigung maßgeblich waren. Vermögensverwaltung: Voller Steuerabzug: Im Zweifel für den Angeklagten! Über diesen Grundsatz konnte sich nun ein Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf freuen. In dem Streitfallging es um pauschale Vermögensverwaltergebühren für ein Depot. Das Finanzamt ließ nur die Hälfte der Gebühren als Werbungskosten zum Abzug zu. Zur Begründung führte der Sachbearbeiter im Finanzamt aus, dass sich die Gebühren für Vermögensverwaltung nicht nur auf Kapitalerträge beziehen, sondern auch auf die Erzielung von Kursgewinnen. Doch die Richter zeigten dieser Aufteilung die rote Karte und zogen die Vermögensverwaltergebühren in voller Höhe ab (Az. 12 K 4964/04 E). Zwar hat der Bundesfinanzhof nun in einem Revisionsverfahren zu entscheiden, ob der volle Abzug rechtens ist - die Erfolgschancen für Sparer stehen jedoch gut. Steuerrisiken: Banken müssen ihre Kunden aufklären: Haben Sie auf Anraten Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse in ein Steuersparmodell investiert, und die Steuerersparnis konnte nicht eingefahren werden, können Sie den Verkäufer dafür in Haftung nehmen. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden, dass Kreditinstitute ihre Kunden darauf hinweisen müssen, wenn bei bestimmten Kapitalanlagen die steuerliche Behandlung noch ungeklärt ist. Im konkreten Fall erwarb ein Kläger auf Anraten eines Beraters des Geldinstituts Anteile an einem Filmvertriebsfonds. Dass die steuerliche Behandlung dieses Fonds noch völlig ungeklärt war, wurde dem Kapitalanleger verschwiegen. Und es kam, wie es kommen musste. Durch eine Betriebsprüfung bei dem Fonds fiel die steuerliche Ersparnis deutlich geringer aus als versprochen. Da der Berater seinen Kunden nicht umfassend beraten hat, haftet das Geldinstitut für den Schaden (OLG Koblenz, Urteil v. 4.12.2006, Az. 6 U 160/ o6). Reichensteuer: Vom neuen Recht ausgehebelt: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde für private Kapitalerträge ab 2009 eine 25-prozentige Ab-geltungssteuer beschlossen. Dadurch kommen insbesondere Besserverdiener in den Genuss steuerlicher Vorteile. Muss ein Spitzenverdiener sein zu versteuerndes Einkommen mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent versteuern oder setzt das Finanzamt für einen Teil des Einkommens zusätzlich die dreiprozentige Reichensteuer fest, ist Handlungsbedarf gefragt. Bei der Suche nach einer Kapitalanlage sollte bei einem Steuersatz von mehr als 25 Prozent auf lang laufende Kapitalanlagen gesetzt werden, die frühestens im Jahr 2009 Kapitalerträge abwerfen. Aktienhandel: Für Profis kann es teuer werden: Stuft das Finanzamt den An- und Verkauf von Wertpapieren eines Anlegers als gewerblich ein, wären zum einen sämtliche Gewinne — auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist — zu versteuern. Zum anderen würde noch Gewerbesteuer fällig werden. In diese Klemme dürften aber private Anleger nur höchst selten kommen. In einem Urteil nahm der Bundesfinanzhof jetzt Stellung dazu. Gewerblich ist der Handel mit Wertpapieren nur dann, wenn Sie »für andere« tätig werden. Der Handel muss zudem hauptberuflich ausgeübt werden (BFH, Az. X R 7/99). Steuern sparen mit Verlusten aus Optionsgeschäften:
Beteiligung: Milder Richter erkennt Verluste an: Wer einen GmbH-Anteil mit Verlust verkauft, kann normalerweise nur die Hälfte der verlorenen Summe steuermindernd geltend machen. Zu wenig fand ein Düsseldorfer und beantragte die volle Verlustanerkennung. Zu aller überraschung bekam er von den Richtern des Finanzgerichts Düsseldorf sogar recht (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2007, Az. n K 2363/ 0 KommentareKommentare 1 - 0 |
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