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Steuertipps

Kaufen, verkaufen, kaufen: Alles ganz legal:

Laufen die Aktiengeschäfte schlecht, können Kursverluste nur dann steuersparend ins Spiel gebracht werden, wenn Sie Ihre Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufen. Die Spekulationsverluste können dann mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Ist keine Verrechnung im Verlustjahr möglich, kann der Verlust mit Spekulationsgewinnen des Vorjahrs oder künftiger Steuerjahre saldiert werden. Folgender Sachverhalt bringt das Finanzamt jedoch auf die Palme: Verkauft ein Aktionär seine Aktien innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust und kauft sie am selben Tag wieder zurück, unterstellte das Finanzamt bisher einen Gestaltungsmissbrauch und ließ die Verluste nicht zum Abzug zu. Doch dieser Steuerdreh ist völlig legal, so die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.1 K 51/06).

Freistellungsauftrag: Online mit elektronischer Unterschrift:

Das Bundesministerium für Finanzen erlaubt die Erteilung eines Freistellungsauftrags neuerdings auch übers Internet. In diesem Fall muss die Unterschrift des Antragstellers jedoch durch eine elektronische Identifizierung des Kunden ersetzt werden. Meist wird das in Form eines banküblichen gesicherten PIN / TAN-Verfahrens erfolgen. Hierbei soll für die Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet werden, und die Unterschrift soll durch die Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) ersetzt werden (BMF, Schreiben v. 13.5.2005, Az. IV Cl - S 2404 - 31/ 05).

Jahresbescheinigung: Erweitertes Prüfungsrecht:

Damit die Finanzverwaltung erfährt, wenn ein Steuerzahler Kursgewinne realisiert, wurde nach § 24c EStG die Jahressteuerbescheinigung eingeführt. Doch damit nicht genug. Im Jahressteuergesetz 2007 wurden die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung noch einmal erweitert. Nach § 50b EStG 2007 kann das Finanzamt die Überprüfung der Jahresbescheinigung nun unmittelbar bei dem ausstellenden Kreditinstitut vornehmen. In der Praxis dürfte die Anwendung dieser Vorschrift nur zum Tragen kommen, wenn ein Steuerzahler sich vehement weigert, die steuerlichen Verhältnisse offenzulegen, die für die Ausstellung der Jahressteuerbescheinigung maßgeblich waren.
Gut zu wissen Das erweiterte Prüfungsrecht gilt für alle bislang ausgestellten Jahressteuerbescheinigungen (§ 52Abs. 58c EStG).

Vermögensverwaltung: Voller Steuerabzug:

Im Zweifel für den Angeklagten! Über diesen Grundsatz konnte sich nun ein Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf freuen. In dem Streitfallging es um pauschale Vermögensverwaltergebühren für ein Depot. Das Finanzamt ließ nur die Hälfte der Gebühren als Werbungskosten zum Abzug zu. Zur Begründung führte der Sachbearbeiter im Finanzamt aus, dass sich die Gebühren für Vermögensverwaltung nicht nur auf Kapitalerträge beziehen, sondern auch auf die Erzielung von Kursgewinnen. Doch die Richter zeigten dieser Aufteilung die rote Karte und zogen die Vermögensverwaltergebühren in voller Höhe ab (Az. 12 K 4964/04 E). Zwar hat der Bundesfinanzhof nun in einem Revisionsverfahren zu entscheiden, ob der volle Abzug rechtens ist - die Erfolgschancen für Sparer stehen jedoch gut.
Das Finanzamt sollter den Werbungskostenabzug für Ihre pauschalen Vermögensverwaltergebühren kürzen, obwohl keine Kursgewinne erzielt wurden, sollten Sie Einspruch einlegen und bis zur Klärung des strittigen Sachverhalts einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen.

Steuerrisiken: Banken müssen ihre Kunden aufklären:

Haben Sie auf Anraten Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse in ein Steuersparmodell investiert, und die Steuerersparnis konnte nicht eingefahren werden, können Sie den Verkäufer dafür in Haftung nehmen. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden, dass Kreditinstitute ihre Kunden darauf hinweisen müssen, wenn bei bestimmten Kapitalanlagen die steuerliche Behandlung noch ungeklärt ist. Im konkreten Fall erwarb ein Kläger auf Anraten eines Beraters des Geldinstituts Anteile an einem Filmvertriebsfonds. Dass die steuerliche Behandlung dieses Fonds noch völlig ungeklärt war, wurde dem Kapitalanleger verschwiegen. Und es kam, wie es kommen musste. Durch eine Betriebsprüfung bei dem Fonds fiel die steuerliche Ersparnis deutlich geringer aus als versprochen. Da der Berater seinen Kunden nicht umfassend beraten hat, haftet das Geldinstitut für den Schaden (OLG Koblenz, Urteil v. 4.12.2006, Az. 6 U 160/ o6).

Reichensteuer: Vom neuen Recht ausgehebelt:

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde für private Kapitalerträge ab 2009 eine 25-prozentige Ab-geltungssteuer beschlossen. Dadurch kommen insbesondere Besserverdiener in den Genuss steuerlicher Vorteile. Muss ein Spitzenverdiener sein zu versteuerndes Einkommen mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent versteuern oder setzt das Finanzamt für einen Teil des Einkommens zusätzlich die dreiprozentige Reichensteuer fest, ist Handlungsbedarf gefragt. Bei der Suche nach einer Kapitalanlage sollte bei einem Steuersatz von mehr als 25 Prozent auf lang laufende Kapitalanlagen gesetzt werden, die frühestens im Jahr 2009 Kapitalerträge abwerfen.
Wertpapiere: Immer nach den Stückzinsen fragen Möchten Sie bei Ihrer Bank eine Vermögensanlage erwerben, fragen Sie unbedingt nach Wertpapieren, für die noch Stückzinsenzuzahlen sind. Stückzinsen fallen an, wenn Sie festverzinsliche Wertpapiere zwischen der Herausgabe (Emission) und der Fälligkeit kaufen. Sie zahlen hier also dem Vorbesitzer der Wertpapiere seine bisher aufgelaufenen Zinsen. Die Stuckzinsen stellen für Sie negative Einnahmen dar. Im Jahr des Kaufs der Wertpapiere tritt also eine Steuerminderung ein. Wenn Sie im Jahr des Zinszuflusses dann keine nennenswerten weiteren Zinsen erwarten, also den Freibetrag ausnutzen können, fließen die restlichen Zinsen unter Umständen steuerfrei zu.

Aktienhandel: Für Profis kann es teuer werden:

Stuft das Finanzamt den An- und Verkauf von Wertpapieren eines Anlegers als gewerblich ein, wären zum einen sämtliche Gewinne — auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist — zu versteuern. Zum anderen würde noch Gewerbesteuer fällig werden. In diese Klemme dürften aber private Anleger nur höchst selten kommen. In einem Urteil nahm der Bundesfinanzhof jetzt Stellung dazu. Gewerblich ist der Handel mit Wertpapieren nur dann, wenn Sie »für andere« tätig werden. Der Handel muss zudem hauptberuflich ausgeübt werden (BFH, Az. X R 7/99).
Spekulationsverluste: Keine • Geschäfte mit Pkw & Co.
»Fallen innerhalb der Spekulationsfrist Gewinne aus Aktien- oder Immobilienverkäufen an, kann man diese mit Spekulationsverlusten aus dem Verkauf von Privatgegenständen kIeinrechnen!«, so ein häufig gegebener Steuer-Tipp. Ein Schreiben der Oberfinanzdirektion München kippt dieses fragwürdige Modell. Zwar versuchen findige Steuerzahler immer wieder, Kursgewinne mit Verlustgeschäften aus dem Verkauf beispielsweise eines Jahreswagens oder eines Fernsehers zu minimieren. Das klappt nicht mehr. Begründung: Bei Gegenständen des täglichen Bedarfs sind Wertsteigerungen in aller Regel ausgeschlossen. Es fehle deshalb beim Verkauf von Waschmaschine, Fernseher & Co. an der Einkunftserzielungsabsicht (OFD München, Verfügung v.19.7.2002 — S — 2256 — 21 St 41).

Steuern sparen mit Verlusten aus Optionsgeschäften:


Wer mit Optionsscheinen spekuliert, hat häufig doppeltes Pech. Er kann seinen Einsatz komplett verlieren und darf anschließend den Totalverlust noch nicht einmal steuerlich geltend machen. Die Richter des Finanzgerichts Münster beurteilten diesen Sachverhalt jedoch anders. Der Verfall eines Optionsscheins innerhalb der Zwölf-Monatsfrist sei ein ganz normales privates Veräußerungsgeschäft. Die meisten Finanzämter dürften dieses Urteil noch nicht kennen, deswegen ist es hilfreich, im Streitfall darauf zu verweisen (FG Münster, Urteil v. 7.12.2005, Az. 10 K 5715 /04 F).

Beteiligung: Milder Richter erkennt Verluste an:

Wer einen GmbH-Anteil mit Verlust verkauft, kann normalerweise nur die Hälfte der verlorenen Summe steuermindernd geltend machen. Zu wenig fand ein Düsseldorfer und beantragte die volle Verlustanerkennung. Zu aller überraschung bekam er von den Richtern des Finanzgerichts Düsseldorf sogar recht (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2007, Az. n K 2363/
das Urteil wurde erwartungsgemäß die Revision vor dem Bundesfinanzhofzugelassen. Betroffene Steuerzahler mit Verlusten aus dem Verkauf eines GmbH-Anteils sollten deshalb bis zur endgültigen Klärung Einspruch einlegen und diese Einsprüche offenhalten.
Werbungskosten: Aktien bringen Kilometergeld Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht und dem Finanzamt in der Anlage KAP keine Abgaben zu Werbungskosten macht, bekommt automatisch 51 Euro als Lediger oder 102 Euro als Ehepartner abgezogen. Listen Sie dem Finanzamt deshalb alle angefallenen Ausgaben im Zusammenhang mit Ihren Kapitalerträgen auf. Typische Werbungskosten sind der Kauf eines Computers zur Verwaltung der Kapitalanlagen per Internet, Ausgaben für Fachliteratur und Fahrtkosten. Bei Fahrten zur Bank oder zur Haupt- und Gesellschafterversammlung dürfen bei Benutzung eines Pkw 3o Cent je Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.






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